Handänderungssteuer (Details einsehbar unter www.estv.admin.ch)

 

411

 

 

 

Die Steuer ist vom Erwerber zu bezahlen:

 

 

 

BE, LU, SZ, NW, SOà, BS, AI, TI, VS, NE, JU

 

411

Solidarisch haften Veräusserer und Erwerber, aber vom Erwerber zu bezahlen:

 

SG, TG, VD

 

 

412

 

Die Steuer ist vom Erwerber zu bezahlen:

 

FR, BS

 

413

 

 

 

 

Die Steuer ist vom Veräusserer und Erwerber je zur Hälfte geschuldet,

im weiteren wo die Steuer auch nach Vereinbarung geschuldet sein kann, aber stehts unter Solidarhaft der Parteien

 

BL

 

 

ZH, OW

 

414

 

Die Steuer ist grundrsäzlich vom Veräusserer zu bezahlen:

 

UR

 

415

 

 

Steuerpflichtig ist der Erwerber oder der Veräusserer, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, welche solidarisch haften:

 

ZG, AG

 

 

416

 

 

Reine Gemeindesteuern; das Steuersubjekt kann je nach Gemeinde variieren, zahlbar in der Regel durch den Erwerber

 

AR, GR

 

 

417

 

 

 

 

Der Notar, welcher die Verschreibung vorgenommen hat, schuldet die Steuer dem Staat. Er muss diese auf den Erwerber überwälzen.

Bei Erbschaft schulden die Erben die Steuer. Wenn jedoch ein Notar eine Handänderung vornimmt, ohne sich vorher über die Bezahlung der Erbschaftssteuer vergewissert zu haben,so haftet er für die Steuer persönlich: GE

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