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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich)
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Am 1. Oktober 1997 wurde die Lex Friedrich (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen aus dem Ausland) revidiert. Vor dem Hintergrund der Immobilienkrise und der langanhaltenden wirtschaftlichen Stagnation ging das Verfahren politisch unspektakulär über die Bühne. Die wesentlichsten Aenderungen bestehen darin, das nunmehr der Erwerb von Grundstücken (und Immobilien) durch Ausländer bewilligungsfrei möglich ist, wenn darauf (oder darin) Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe errichtet oder betrieben werden. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt auch für den Erwerb zum Zwecke der reinen Kapitalanlage. Weiterhin bewilligungspflichtig bleiben Erwerb und Handelvon Wohnbauten, der spekulative Erwerb von unüberbauten Grundstücken sowie von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften. Schwierig wird die Beurteilung bei sogannten gemischten Immobiliengesellschaften, die sowohl kommerzielle wie auch Wohnliegenschaften bzw. unüberbaute Grundstücke besitzen.
Im Zuge des bilateralen Abkommens zum Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU ergeben sich zwei Anpassungen der Lex Friedrich:
1. Erstens sind Angehörige der EU-Staaten, die in der Schweiz einen Wohnsitz haben, bei jeglichem Erwerb von Grundstücken von der Bewilligungspflicht zu befreien. Sie gelten somit nicht mehr als Personen aus dem Ausland.
2. Zweitens haben EU-Angehörige, die als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, Anrecht auf einen bewilligungsfreien Erwerb einer Zweitwohnung, jedoch nicht einer Ferienwohnung.
Für Regionen mit einem hohen Tourismusanteil gelten besondere Regelungen. Dazu geben die kantonalen Grundbuchinspektorate jederzeit Auskunft. Teilweise sind bei Immo-Gelegenheit die Angaben über die Bewilligungen angegeben mit JA oder Nein.
Die zunehmende Aufweichung der Lex Friedrich wird dieses Gesetzt mittel- bis langfristig sehr wahrscheinlich gänzlich überflüssig machen. |